§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Reit-, Fahr- und Zuchtverein 1979 Friedrichstal e.V. Er hat seinen Sitz in : 76297 Stutensee Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 1258 eingetragen.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins: a. Förderung und Pflege des Reit-und Fahrsports im Sinne des Breitensports b. Sportliche und gesellige Veranstaltungen, Wettkämpfe und Vorträge c. Förderung der Pferdezucht Hierbei verfolgt der Verein ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeits- ordnung vom 24.12.53. 2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist nicht statthaft. 3. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: a. der Vorstand b. die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: a. dem 1. und 2. Vorsitzenden b. dem 1. und 2. Kassenwart c. dem Schriftführer d. dem Pressereferenten e. dem 1. und. 2. Jugendwart f. dem Platz-, Hallen- und Gerätewart g. den Beisitzern (5)
Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind: 1. Vorsitzender 2. Vorsitzende 1. Kassenwart Schriftführer 1. Jugendwart Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre. Gewählt wird durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Bei nochmaliger Stimmgleichheit entscheidet das Los.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen kommissarischen Nachfolger einzusetzen.
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden. 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder einen Vertreter mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten. 4. Die Tagesordnung muss enthalten: a. Bericht des Schriftführers b. Bericht des Pressereferenten c. Bericht des Jugendwarts d. Bericht des Kassenwarts e. Bericht der Kassenprüfer f. Entlastung des Vorstands g. Wahl der neuen Vorstandsmitglieder (falls erforderlich) h. Wahl der neuen Kassenprüfer. Diese sind jedes Jahr neu zu bestellen. Sie sollen nicht die gleichen Personen sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören: i. Verschiedenes 5. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie nach § 6 ordnungsgemäss einberufen wurde. 2.Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. 3.Satzungsänderungen sind nur mit mindestens ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
§ 8 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
1.Der Vorstand kann von sich aus eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes dies wünscht. 2.Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller ordentlicher Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
Die Einladung zur Versammlung muss mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich erfolgen. 3.Für die Beschlussfassung gilt das gleiche wie unter § 7.
§ 9 Mitglieder
Mitglied können alle an den Zielen des Vereins interessierte Personen werden. Um die Mitgliedschaft kann sich jede natürliche Person bewerben.
Der Verein besteht aus: a. ordentlichen Mitgliedern b. ausserordentlichen Mitgliedern c. Ehrenmitgliedern
zu a. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. zu b. Ausserordentliche Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. zu c. Ehrenmitglieder sind solche Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand ernannt.
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Hierbei ist Voraussetzung, dass der Antragssteller die Satzung des Vereins anerkennt. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) vorliegen. 2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Die Entscheidung der Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ist dann endgültig. 3. Der Vorstand ist berechtigt der Mitgliederversammlung eine einmalige Aufnahmegebühr für die Aufnahme aktiver Mitglieder vorzuschlagen.
§ 11 Rechte der Mitglieder
1.Der Verein unterscheidet aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder sind solche, die die Anlagen zur Ausübung des Pferdesports benützen können. Sie haben über den üblichen Beitrag hinaus Leistungen zu erbringen. Bei Verstössen gegen die vom Vorstand erlassene Ordnung zur Benutzung der Anlage ist dieser berechtigt geeignete Massnahmen zu treffen. 2.Die ausserordentlichen Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen; sie sind nicht stimmberechtigt. 3.Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Von Beitragsleistungen sind sie befreit.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
1.Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung, insbesondere die aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. 2.Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. 3.Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten und a. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend zu ernähren, zu pflegen und unterzubringen, b. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren und ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln.
§ 13 Beitrag
1.Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 2.Aktive Mitglieder haben zusätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr nach § 10, Abs. 3 wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 14 Austritt
1.Die Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 30. September zugestellt sein. 2.Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§ 15 Ausschluss
1.Durch Beschluss des Vorstands, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe können sein: a. grobe Verstösse gegen Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. b. schwere Schädigung des Vereinsansehens c. Nichtzahlung des Beitrags nach erfolgloser Mahnung d. wenn ein aktives Mitglied zu einem anderen Verein überwechselt und unter dessen Namen bei Turnieren startet
2.Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äusserung zu geben.
3.Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit Angabe der Gründe mitzuteilen.
4.Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht zur Berufung zu. Über diese wird dann bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 16 Ehrungen
Für besondere Verdienste um den Verein und den Pferdesport kann der Vorstand Ehrenmitglieder ernennen.
Schlussbestimmungen
§ 17 Auflösung des Vereins
1.Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
2.Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch einen eingeschriebenen Brief an alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Bei Auflösung des Vereins ist mindesten eine 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. 3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der 1. Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff BGB.
•Bei der Auflösung des Vereins, sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Stutensee, nachdem zuvor evtl. vorhandene Schulden beglichen wurden. Das an die Gemeinde fallende Geld, bzw. der Erlös der vereinsbedingten Einrichtungen, ist von dieser nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. •Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgericht anzumelden.
§18 Inkrafttreten der Satzung
Die in der Mitgliederversammlung vom 07.02.2003 beschlossene Satzungsänderung wurde am 07.05.2003 in das Vereinsregister des AG Karlsruhe, VR 1258, eingetragen und ist somit in Kraft.
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